BGH Beschluss v. - 2 StR 62/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 53 Abs. 1 Nr. 3; StPO § 53 a; StPO § 349 Abs. 2; StGB § 177 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 177 Abs. 1 Nr. 2

Instanzenzug: LG Erfurt vom

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund des Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Im Fall II 3.) der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte der sexuellen Nötigung auch in den Tatvarianten des § 177 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB schuldig gemacht.

Die Rüge eines Verstoßes gegen § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO durch falsche Belehrung der Zeugin E. ist unbegründet, weil, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, diese Vorschrift Diplom-Psychologen kein Zeugnisverweigerungsrecht gewährt. Soweit sich die Revision in ihrer Stellungnahme zum Antrag des Generalbundesanwalts auf § 53 a StPO beruft, hat sie die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür - vorgegangene Tätigkeit im Auftrag eines begutachtenden Arztes - nicht vorgetragen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
SAAAB-95401

1Nachschlagewerk: nein