OFD Frankfurt am Main - S 2706 A - 113 - St 54

Errichtung eines Studienfonds zur Deckung des Ausfalls bei der Darlehensrückzahlung für Studiengebühren (§ 4 KStG)

Gegenstand der Erörterung auf Bund-Länderebene war die Frage, ob eine Landesanstalt des öffentlichen Rechts hoheitlich oder gewerblich tätig ist.

Ausschließlicher Zweck der Anstalt ist es; Ausfälle bei Banken zu decken, die diese bei der Ruckzahlung von Darlehen zur Finanzierung von Studiengebühren an Studenten erleiden. Die Anstalt lässt sich im Gegenzug von den Banken die Not leidenden Darlehensforderungen abtreten, um sie zu verwalten und zu vollstrecken bzw. im Fall der Unmöglichkeit der Rückzahlung zu erlassen Finanziert wird die Anstalt durch am jährlichen Finanzbedarf orientierte Umlagen, die auf Grund gesetzlicher Regelungen die Hochschulen und Berufsakademien des Landes als Empfänger der Studiengebühren in Abhängigkeit von den an sie jeweils gezahlten Studiengebühren an die Anstalt zu leisten haben.

Die Tätigkeit der Anstalt könnte zum einen als öffentlich-rechtliche Bürgschaftseinrichtung angesehen werden Nach dem das Streitjahr 1953 betreffenden BStBl 1969 II S. 94 ist die entgeltliche Gewährung von Bürgschaften für Bankdarlehen durch die öffentliche Hand zur Wirtschaftsförderung mangels vergleichbarer privater Unternehmen die eine derartige Tätigkeit ausüben, nicht wirtschaftlich sie dient volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten und dem Gemeinwohl.

Hiergegen ließe sich einwenden, dass zwischenzeitlich (seit VZ 1991) in § 5 Abs. 1 Nr. 17 KStG eine Steuerbefreiung für private Bürgschaftsbanken besteht. Die beispielhaft aufgeführten begünstigten Tätigkeitsbereiche zeigen, dass derartige Einrichtungen nicht nur staatliche Bürgschaften übernehmen oder Bürgschaften mit staatlicher Rückburgschaft erteilen, d.h. sie sind nicht nur „verlängerter” Arm bei staatlichen Maßnahmen Entsprechendes ergibt sich auch aus dem BStBl 2000 II S 325 (Streitjahr 1993) zu einer privaten Bürgschaftsbank Allerdings zeigen die Urteile und die Steuerbefreiungsvorschritt dass die Tätigkeit der Bürgschaftsgewährung zumindest! mittelbar staatlichen Interessen dienen kann (Wirtschaftsförderung und (hier) Bildung).

Die Tätigkeit der Anstalt könnte zum anderen als öffentlich-rechtlicher Kreditversicherung in Form der sog. Delkredareversicherung (Anlage Teil A zum VAG, Nr. 14a) angesehen werden.

Die Beiträge zum Studienfonds werden aber im Unterschied zu Prämien für Versicherungsleistungen nicht individuell in Abhängigkeit von der Bonität des einzelnen Darlehensnehmers ermittelt, sondern – im Wege der Umlage von den Hochschulen – nach einem Durchschnittssatz.

Die Ländervertreter sprachen sich in Abwägung vorgenannter Überlegungen einvernehmlich dafür aus, die Tätigkeit der Anstalt als hoheitlich anzusehen.

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Fundstelle(n):
LAAAB-95370