BGH Beschluss v. - 2 StR 183/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1; StPO § 154 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4

Instanzenzug: LG Gera vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten durch das vorbezeichnete Urteil in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom wegen gewerbsmäßigen Betrugs in 95 Fällen, davon in einem Fall des Versuchs, des Betrugs in neun Fällen sowie des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in vier Fällen für schuldig befunden und ihn unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus weiteren Entscheidungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr neun Monaten und einer zweiten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge, die die Verurteilung wegen (gewerbsmäßigen) Betrugs in den Fällen 102 und 107 beanstandet.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im Fall III. 107. der Urteilsgründe nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und den Schuldspruch entsprechend geändert. Dabei hat er die Kennzeichnung von (nunmehr) 94 Betrugstaten als gewerbsmäßig gestrichen, da das Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele für besonders schwere Fälle nicht in die Urteilsformel aufgenommen wird (Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl. § 260 Rdn. 25).

In dem nach der Verfahrensbeschränkung verbliebenen Umfang hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Durch den Wegfall der Verurteilung im Fall III. 107. der Urteilsgründe wird die Einzelstrafe im Fall 102 und die - allein betroffene - zweite Gesamtstrafe nicht berührt. Durch die Verfahrensbeschränkung ist eine Einzelstrafe von einem Jahr entfallen. Angesichts der weiteren nicht angefochtenen Einsatzstrafe von einem Jahr vier Monaten, den verbleibenden weiteren sechs Einzelstrafen von jeweils einem Jahr zwei Monaten, einer Einzelstrafe von einem Jahr einem Monat, zwei Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und 88 Einzelstrafen unter einem Jahr und einer einbezogenen Strafe von drei Monaten, die der zweiten Gesamtstrafe von zwei Jahren neun Monaten zugrunde liegen, kann der Senat ausschließen, dass der Tatrichter ohne die weggefallene Einzelstrafe eine geringere Gesamtstrafe verhängt hätte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NAAAB-95297

1Nachschlagewerk: nein