BGH Beschluss v. - 1 StR 190/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StGB § 46 Abs. 1

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Zur Rüge der Verletzung des § 46 Abs. 1 StGB bemerkt der Senat:

Der Tatrichter ist nicht gehalten, den Strafrahmen, der sich aus der Angabe der einschlägigen Strafvorschriften ergibt, auch noch zahlenmäßig zu bezeichnen (vgl. Schäfer, Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 792). Dies gilt auch im Falle der Strafrahmenverschiebung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
SAAAB-95145

1Nachschlagewerk: nein