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Bilanzierung; | Altkreditverbindlichkeiten bei Rangrücktritt mit Besserungsschein
Zur Frage der bilanziellen Behandlung von Altkreditverbindlichkeiten bei Rangrücktritt mit Besserungsscheinvereinbarung gem. § 16 Abs. 3 und § 36 Abs. 3 Satz 3 DMBilG in der D-Markeröffnungsbilanz hat das wie folgt Stellung genommen: (1) Soweit die Altkreditverbindlichkeiten nur aus künftigen Jahresüberschüssen oder aus Liquidationsüberschüssen zu tilgen sind, dürfen die landwirtschaftlichen Unternehmen sie nicht als Verbindlichkeit ansetzen, da das vorhandene Vermögen nicht belastet wird. Soweit die Altkreditverbindlichkeiten aus den Erlösen der Veräußerung nichtbetriebsnotwendigen Anlagevermögens zu bedienen sind, sind sie als Verbindlichkeit in Höhe der voraussichtlichen Abführungsverpflichtung anzusetzen. (2) Der Ansatz der Zinsen für d...