Gesetze: BAT § 22; BAT § 23 ; BAT-O § 11 Satz 2; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3; Bundesbesoldungsordnung A Besoldungsgruppe A 13; BBesG § 1; BBesG § 19; BBesG § 20; Erstes Schulrefomgesetz für das Land Brandenburg (Vorschaltgesetz - 1. SRG) vom § 67; Schullaufbahnverordnung des Landes Brandenburg vom ; Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen des Landes Brandenburg vom § 5; Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz vom § 2; GG Art. 72; GG Art. 74 a; GG Art. 91 b
Leitsatz
Im Land Brandenburg ist das Amt eines Realschullehrers laufbahnrechtlich nicht ausgebracht. Deshalb hat ein in Brandenburg beschäftigter Lehrer, der in den alten Bundesländern die Befähigung für das Lehramt der Realschullehrer erworben hat, keinen Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. II a BAT-O iVm. § 11 Satz 2 BAT-O, Besoldungsgruppe A 13 der BBesO A ("Realschullehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung").