BAG Urteil v. - 10 AZR 210/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: AktG § 207; AktG § 216 Abs. 3

Instanzenzug: LAG München 2 Sa 785/03 vom

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe einer dem Kläger für das Geschäftsjahr 01 zustehenden Erfolgsbeteiligung.

Der Kläger war als außertariflicher Angestellter bei der Beklagten beschäftigt und befindet sich seit dem in Altersteilzeit. Für das Arbeitsverhältnis war eine Erfolgsbeteiligung nach Maßgabe der bei der Beklagten geltenden "Beschäftigungsbestimmungen Mittlerer Führungskreis" vom vereinbart worden. Dort heißt es ua.:

"3.2 Für die Erfolgsbeteiligung gelten folgende Bestimmungen:

3.2.1 Erfolgsbeteiligung erhalten alle Mitarbeiter, die während des Geschäftsjahres, für das die Erfolgsbeteiligung gezahlt wird, mitgearbeitet haben.

Mitarbeiter, die während des Geschäftsjahres eintreten oder vor Abschluß des Geschäftsjahres ausscheiden, erhalten die Erfolgsbeteiligung anteilig.

3.2.2 Wenn durch längere Krankheit oder durch Dienstunterbrechung u.ä. die Voraussetzungen für die Erfolgsbeteiligung nicht voll erfüllt werden, sind die jeweils gültigen besonderen Richtlinien maßgebend.

3.2.3 Die Höhe der Erfolgsbeteiligung richtet sich nach der Dividende der S AG und nach einem Grundbetrag.

Der Grundbetrag wird individuell vereinbart.

Zur Errechnung der Erfolgsbeteiligung wird der individuelle Grundbetrag mit der Dividende, ausgedrückt in DM je Aktie im Nennwert von DM 50,-, vervielfacht.

Maßgebend ist zunächst die Dividende, die für das jeweils vorhergegangene Geschäftsjahr ausgeschüttet wurde. Beschließt jedoch die Hauptversammlung für das Geschäftsjahr, für das die Erfolgsbeteiligung gezahlt wird, eine höhere oder eine niedrigere Dividende, so erhöht oder vermindert sich die Erfolgsbeteiligung entsprechend."

Im Mai 1996 wurde bei der Beklagten ein Aktiensplit von 1 : 10 vorgenommen und gleichzeitig der Nennbetrag pro Aktie auf 5,00 DM festgesetzt.

Anlässlich der Währungsumstellung von DM auf Euro hatte die Hauptversammlung der Beklagten 1999 die Umstellung von Nennbetrags- auf Stückaktien beschlossen. Zur Glättung des im Wege der Währungsumstellung entstandenen ungeraden rechnerischen Wertes von 2,55646 Euro pro Stückaktie erhöhte die Beklagte durch Beschluss der Hauptversammlung vom das Grundkapital durch Umwandlung eines Teilbetrages der Kapitalrücklage ohne Ausgabe neuer Aktien, so dass der rechnerische Wert einer Stückaktie nunmehr 3,00 Euro betrug. Gleichzeitig wurde eine weitere Erhöhung des Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln um 50 Prozent beschlossen, bei der die Aktionäre für je zwei Aktien eine neue Gratisaktie erhalten sollten. Für das Geschäftsjahr 2001 wurde durch die Hauptversammlung der Beklagten vom eine Dividende von 1,00 Euro pro Aktie festgesetzt.

Für das Geschäftsjahr 2001 zahlte die Beklagte an den Kläger eine Erfolgsbeteiligung in Höhe von 14.593,10 Euro. Dem lag folgende Berechnung zu Grunde:

Grundbetrag 1.278,23 Euro (entspr. 2.500,00 DM) x (1,00 Euro Dividende pro Aktie x Korrekturfaktor 10 für den Aktiensplit 1996 x Korrekturfaktor 1,95583 für die Euroumstellung x Korrekturfaktor 2,55646 : 3 für die Glättung des rechnerischen Wertes der Stückaktien) unter Berücksichtigung eines weiteren Abschlages für die Altersteilzeit.

Der Kläger hat die Berechnungsweise der Beklagten insoweit beanstandet, als diese die Ausgabe der Gratisaktien nicht zum Anlass genommen hat, die dem Kläger zu zahlende Erfolgsbeteiligung anzupassen. Die Verringerung der Dividende pro Aktie im Verhältnis 2 : 3 habe durch eine Erhöhung der Erfolgsbeteiligung im gleichen Verhältnis ausgeglichen werden müssen. Diese Verpflichtung ergebe sich aus § 216 Abs. 3 AktG.

Der Kläger hat - soweit für die Revision noch maßgeblich - beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.296,55 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes vom seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass die Erhöhung des Grundkapitals mit Ausgabe der Gratisaktien sich nicht auf die Höhe der Erfolgsbeteiligung auswirke, da gleichzeitig Grundkapital und Aktienstückzahl im selben Verhältnis erhöht worden seien. Bei dem Dividendenfaktor handele es sich um ein reines Abstraktum, das in kein Verhältnis zur Höhe des Grundkapitals zu setzen sei. Im Übrigen sei mit der Vereinbarung der Dividende als Bezugspunkt die mögliche Geltung des § 216 Abs. 3 AktG abbedungen worden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage in dem noch streitigen Umfang stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der vollständigen Abweisung der Klage weiter.

Gründe

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Soweit das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben hat, steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch zu.

I. Das Landesarbeitsgericht hat zusammengefasst angenommen, die dividendenabhängige Erfolgsbeteiligung sei gem. § 216 Abs. 3 AktG anzupassen. Die zwischen den Parteien hinsichtlich der entsprechenden Vereinbarung bestehende Rechtsbeziehung sei eine solche zwischen der Aktiengesellschaft und einem Dritten, die in ihrem wirtschaftlichen Inhalt von der pro Aktie ausgeschütteten Dividende abhänge. Da die Kapitalerhöhung durch Gesellschaftsmittel und die entsprechende Ausgabe von einer Gratisaktie für je zwei Aktien sich auf die Höhe der Dividende pro Aktie im Verhältnis 2 : 3 auswirke, sei die Erfolgsbeteiligung in entsprechender Weise um 50 Prozent zu erhöhen. Die Geltung von § 216 Abs. 3 AktG sei zwischen den Parteien auch nicht konkludent abbedungen worden; dafür reiche nicht aus, dass die vertragliche Vereinbarung an die Dividendenhöhe anknüpfe.

II. Dem folgt der Senat im Ergebnis und weitgehend in der Begründung. Das Berufungsgericht hat die Berechnungsformel für die Erfolgsbeteiligung des Klägers zu Recht gem. § 216 Abs. 3 AktG angepasst. Das ergibt sich aus einer ergänzenden Auslegung der Erfolgsbeteiligungsvereinbarung.

1. Die zwischen den Parteien geschlossene Erfolgsbeteiligungsvereinbarung ist eine typische Vertragsklausel, weil sie für eine größere Anzahl von Verträgen, nämlich diejenigen des "Mittleren Führungskreises" der Beklagten maßgeblich ist. Ihre Geltung erlangt die auszulegende Vereinbarung zwar durch eine individualvertragliche Bezugnahme im Arbeitsvertrag der Parteien. Die streitigen Normen aber befinden sich in einem einheitlichen, für eine Vielzahl von Fällen verwendeten Regelwerk. Der Streit über die Auslegung hat als alleinigen Gegenstand die in Bezug genommene Regelung und keinen individuellen Bezug zu dem konkreten Arbeitsverhältnis des Klägers. Die Auslegung dieser Erfolgsbeteiligungsvereinbarung durch das Landesarbeitsgericht unterliegt daher der revisionsrechtlichen Überprüfung in vollem Umfang wie eine Rechtsnorm (st. Rspr., vgl. -; - 5 AZR 637/98 - BAGE 93, 212, 215; GK-ArbGG/Ascheid Stand September 2005 § 73 Rn. 41 f. mwN).

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist, ohne am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, der wirkliche Wille zu erforschen. Die Auslegung hat ausgehend vom Wortlaut, der nach dem Sprachgebrauch der jeweiligen Verkehrskreise unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zu bewerten ist, sämtliche den Parteien erkennbaren Begleitumstände der Erklärung, soweit sie einen Schluss auf deren Sinngehalt zulassen, zu berücksichtigen (§§ 133, 157 BGB). Anhaltspunkte für das wirklich Gewollte können sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte, dem Zweck des Vertrages und der bei Vertragsschluss vorliegenden Interessenlage sowie aus weiteren Äußerungen der Parteien im Zusammenhang mit der Erklärung ergeben (st. Rspr., vgl. - BAGE 102, 103, 109 f.).

2. Sinn und Zweck einer Erfolgsbeteiligungsvereinbarung wie der hier streitigen ist die wirtschaftliche Beteiligung des Arbeitnehmers am unternehmerischen Erfolg des Arbeitgebers. Insoweit haben die Parteien eine jährliche Zahlung der Beklagten an den Kläger vorgesehen und als Bezugsgröße für die Bemessung des zu zahlenden Betrages ein Produkt aus zwei Rechengrößen gewählt, zum einen den sog. "Grundbetrag", der individuell vereinbart wird, zum anderen einen Dividendenfaktor, der im Vertrag als "Dividende, ausgedrückt in DM pro Aktie im Nennwert von DM 50,-" bezeichnet ist. Dies entsprach der damaligen Struktur der Aktien der Beklagten.

Auf Grund zwischenzeitlich erfolgter Änderungen im Aktienrecht und - dem folgend - in der Aktienstruktur der Beklagten ist die unmittelbare wörtliche Anwendung der seinerzeit vereinbarten Rechenformel nicht mehr möglich. Die Beklagte hat 1996 eine Aktienstückelung vorgenommen, die zu einem neuen Nennbetrag in Höhe von 5,00 DM führte. Anschließend erfolgte 1999 die Umstellung auf die neue Währungseinheit Euro, die zunächst nur rein rechnerisch vorgenommen wurde (5,00 DM = 2,55646 Euro), aber später durch eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ohne Ausgabe neuer Aktien bei gleichzeitiger Umstellung von Nennbetragsaktien auf Stückaktien zu einem rechnerischen Wert von 3,00 Euro pro Aktie ("Glättung") ergänzt wurde. Es sind damit gegenüber der ursprünglichen Regelung alle drei seinerzeit ausdrücklich genannten Faktoren entfallen: die Art, die Höhe des Wertes und die Währung des Wertes der Aktie. Die Parteien gehen deshalb übereinstimmend und zu Recht davon aus, dass die erfolgten Änderungen zu einer Anpassung der Rechenformel für die Erfolgsbeteiligung führen müssen.

3. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass § 216 Abs. 3 AktG sowohl den Rechtsgrund als auch den Maßstab für die erforderliche Anpassung darstellt, hier anzuwenden und durch die Parteien nicht abbedungen ist.

a) § 216 Abs. 3 Satz 1 AktG passt den materiellen Inhalt von Verträgen, die zwischen der Aktiengesellschaft und Dritten geschlossen worden sind und die auf die Gewinnausschüttung der Gesellschaft, den Nennbetrag oder Wert ihrer Aktien oder ihres Grundkapitals oder sonstige Kapital- oder Gewinnverhältnisse Bezug nehmen, an die Verhältnisse an, die durch die Erhöhung des Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln entstanden sind.

Die Vorschrift ist auf die Erfolgsbeteiligungsvereinbarung der Parteien anzuwenden, weil der wirtschaftliche Inhalt der Vereinbarung der Parteien von der Gewinnausschüttung der Gesellschaft (soweit sie in Form einer Dividende erfolgt) und von der Anzahl der Aktien und damit sowohl vom Grundkapital als auch vom Nennbetrag oder Wert der Aktie abhängt; die dividendenabhängige Tantiemenvereinbarung ist ein Hauptanwendungsfall des § 216 Abs. 3 Satz 1 AktG (vgl. Hirte in Großkomm. AktG 4. Aufl. § 216 Rn. 64 ff.; Zöllner ZGR 1986, 288; Than WM 1991 Sonderbeilage S. 54, 59 f.; Koppensteiner ZHR Bd. 139 S. 191; auch Boesebeck DB 1960, 139 zur Vorläuferregelung § 13 Abs. 3 Satz 1 Kapitalerhöhungsgesetz). In diesem Verhältnis ist der Kläger gegenüber der Gesellschaft als "Dritter" iSv. § 216 Abs. 3 Satz 1 AktG anzusehen, da von der Anwendung dieser Vorschrift nur die sich aus den Mitgliedschaftsrechten selbst ergebenden Beziehungen ausgeschlossen sein sollten (Hirte aaO § 216 Rn. 59).

Es liegt auch eine Kapitalerhöhung vor. Da diese aus Eigenmitteln der Gesellschaft erfolgt ist (§ 207 AktG), kommt es auf die Frage, ob § 216 Abs. 3 Satz 1 AktG nur für diese Form der Kapitalerhöhung gilt oder auch für andere Formen der Kapitalerhöhung anzuwenden ist (zu dieser Fragestellung vgl. Hirte aaO § 216 Rn. 63; ausf. Köhler AG 1984, 197, 198 ff.), nicht an.

Soweit die Beklagte § 216 Abs. 3 Satz 1 AktG für unanwendbar hält, weil sich die Erfolgsbeteiligung nur abstrakt errechne und an keiner Stelle auf die Gewinnausschüttung, das Grundkapital oder auf die bestehenden Kapital- oder Gewinnverhältnisse der Beklagten abgehoben werde, ist dies unzutreffend. Bereits in ihrer ursprünglichen Formulierung nimmt die Vereinbarung Bezug auf die Dividende, die pro Aktie ausgeschüttet wird. Auch der Wert der einzelnen Aktie, auf die die Dividendenhöhe sich in der Vereinbarung bezieht, ist in § 216 Abs. 3 Satz 1 AktG ausdrücklich genannt. Nach der Umstellung von Nennbetrags- auf Stückaktien ist der "rechnerische Wert" der einzelnen Aktie ohnehin nur noch aus dem Verhältnis von Grundkapital zu Anzahl der ausgegebenen Aktien errechenbar. Insoweit hat die Beklagte selbst aus dieser Veränderung und der nachfolgenden Glättung ein Anpassungserfordernis in Bezug auf den wirtschaftlichen Inhalt der Vereinbarung abgeleitet, indem sie den sich aus dieser Umstellung ergebenden höheren (rechnerischen) Wert der einzelnen Aktie (nunmehr 3,00 Euro statt 2,55646 Euro) durch eine entgegengesetzte abwertende Korrektur des Dividendenfaktors (: 3 x 2,55646) zu Lasten des Klägers ausgleichen zu müssen glaubte.

b) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist § 216 Abs. 3 Satz 1 AktG in der Vereinbarung der Parteien nicht abbedungen worden.

Die Vorschrift ist grundsätzlich einseitig bindend; es kann nicht der Aktiengesellschaft überlassen bleiben, ob die Erhöhung des Grundkapitals sich auf die Verträge mit Dritten auswirkt oder nicht (allg. Meinung, vgl. nur Geßler/Bungeroth AktG § 216 Rn. 45). § 216 Abs. 3 Satz 1 AktG ist aber abdingbar; treffen die Parteien eine abweichende Regelung, geht diese vor (Hüffer AktG 6. Aufl. § 216 Rn. 11; Geßler/Bungeroth aaO § 216 Rn. 44; Hirte aaO § 216 Rn. 62). Die Kapitalerhöhung aus Eigenmitteln bei gleichzeitiger Ausgabe von Gratisaktien an die Aktionäre führt letztlich zu einem "Umbuchungsvorgang", der nichts am Gewinn der Gesellschaft ändert, aber diesen Gewinn auf eine höhere Anzahl von Aktien verteilt. Für die Aktionäre, die durch die Hauptversammlung allein über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln entscheiden, entsteht - vor allem im Hinblick auf § 212 AktG - kein Nachteil. Die Inhaber dividendenabhängiger Forderungen jedoch müssen eine proportionale Entwertung hinnehmen, wenn keine Anpassung erfolgt. Ohne Korrektur könnte die Gesellschaft über den Umfang ihrer dividendenabhängigen Verbindlichkeiten zu ihren Gunsten und zu Lasten der vertraglich an die Dividende gebundenen Dritten disponieren (Koppensteiner aaO S. 194). Die gesetzliche Regelung in § 216 Abs. 3 Satz 1 AktG soll dies ausschließen. Sie geht dabei von einer typisierten Interessenlage der Parteien bei Abschluss einer solchen Vereinbarung aus, dem Vertrag einen bestimmten wirtschaftlichen Inhalt zu geben, der erhalten bleiben soll und deshalb bei (externer) Änderung eines Rechenfaktors zu korrigieren ist. Mit einer abweichenden Regelung in einem Arbeitsvertrag, etwa dahin gehend, dass eine Vertragsanpassung bei Erhöhung des Grundkapitals nach Maßgabe des § 216 Abs. 3 Satz 1 AktG nicht erfolgen solle, verzichtet der Arbeitnehmer auf Vergütungsbestandteile, die ihm bei Anwendung von § 216 Abs. 3 Satz 1 AktG zugute kämen. Soll von dem gesetzlichen Leitbild abgewichen und somit zu einer anders gewichteten Risikoverteilung zu Lasten des Arbeitnehmers ausgegangen werden, bedarf es in der Regel einer ausdrücklichen und unmissverständlichen Vereinbarung, aus der der entgegenstehende Wille der Parteien zweifelsfrei hervorgeht (Koppensteiner aaO S. 196; Hirte aaO § 216 Rn. 62; Zöllner aaO S. 305, sogar für den Fall der "effektiven Kapitalerhöhung"). Prinzipiell ist dies auch durch eine konkludente Vereinbarung möglich, wenn der Erklärungswille in der notwendigen Deutlichkeit gleichwertig daraus hervorgeht; normalerweise ist "wegen des überzeugenden Gerechtigkeitsgehalts der Vorschrift" jedoch eine ausdrückliche Vertragsklausel erforderlich (Geßler/Bungeroth aaO § 216 Rn. 46).

Eine solche abweichende Regelung haben die Parteien nicht getroffen. Eine ausdrückliche Vereinbarung findet sich weder im Arbeitsvertrag der Parteien noch in der in Bezug genommenen allgemeinen Regelung über Voraussetzungen und Höhe der Erfolgsbeteiligung. In der bloßen Benennung der rechnerischen Zusammensetzung der Erfolgsbeteiligung in Ziff. 3.2.3 der "Beschäftigungsbestimmungen Mittlerer Führungskreis" liegt auch keine konkludente abweichende Vereinbarung. Die Formulierung der Rechengrößen ist vielmehr eine typische Tantiemenvereinbarung, die auf die zur Zeit des Vertragsschlusses bestehende Art der Aktien und ihren rechnerischen (Nenn-)Wert Bezug nimmt. Hieraus lässt sich ein übereinstimmender Ausschluss der Rechtswirkungen des § 216 Abs. 3 Satz 1 AktG gerade nicht entnehmen.

Im Übrigen zeigt auch die Vertragspraxis der Parteien, namentlich der Beklagten selbst, dass sie in der Vergangenheit hinsichtlich der Berechnung des Dividendenfaktors von einem Anpassungserfordernis an aktienrechtliche Vorgänge ausgegangen ist und es sich bei der Berechnungsformel für die Dividende keineswegs um eine rein abstrakte Rechengröße handelt. Dies ergibt sich sowohl aus der Umrechnung anlässlich des Aktiensplits im Verhältnis 1 : 10 aus dem Jahre 1996 als auch aus der von der Beklagten durchgeführten "Abwertung" des Dividendenfaktors anlässlich der Erhöhung des Grundkapitals aus Eigenmitteln zur Glättung des rechnerischen Wertes der neuen Stückaktien nach der Euro-Einführung. Diese zwischen den Parteien nicht streitigen Anpassungsmaßnahmen entsprechen - aus Sicht der Beklagten konsequent - dem Rechtsgedanken aus § 216 Abs. 3 Satz 1 AktG, wonach eine Erhöhung des Grundkapitals keinen Einfluss auf den wirtschaftlichen Inhalt der Vertragsbeziehungen zu Dritten haben soll und der Vertragsinhalt entsprechend anzupassen ist. Es überzeugt deshalb nicht, wenn die Beklagte sich zur Bestimmung der Rechengröße des Dividendenfaktors bei der hier streitigen Anpassung (Ausgabe der Gratisaktien und Erhöhung des Grundkapitals um 50 Prozent) auf eine konkludente vertragliche Abbedingung von § 216 Abs. 3 AktG beruft und die Rechengröße in diesem Fall, in dem es nicht um eine "Abwertung", sondern um eine "Aufwertung" des Dividendenfaktors geht, als reines Abstraktum bezeichnet, ohne dass ein Verhältnis etwa zur Höhe des Grundkapitals und damit, wenn das Aktienkapital - wie hier - aus Stückaktien besteht, zum Wert der Aktie maßgeblich sei.

c) Die Rechtsfolge von § 216 Abs. 3 Satz 1 AktG ist die Aufrechterhaltung des wirtschaftlichen Inhalts der Vereinbarung der Parteien. Das Landesarbeitsgericht ist dabei zu Recht davon ausgegangen, dass insoweit die dem Kläger nach der Berechnung der Beklagten bisher gezahlte Erfolgsbeteiligung um 50 Prozent zu erhöhen ist.

Der wirtschaftliche Inhalt der Erfolgsbeteiligungsvereinbarung der Parteien ist durch Auslegung der seinerzeit gewählten wörtlichen Regelung zu ermitteln. Daraus ergibt sich, wie auch das Landesarbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, dass der Kläger wie ein Aktionär mit einem Aktienpaket, dessen Größe durch den jeweils individuell bestimmten "Grundbetrag" festgesetzt wurde, an dem wirtschaftlichen Erfolg der Beklagten partizipieren sollte.

aa) Der Multiplikator "Dividende, ausgedrückt in DM je Aktie im Nennwert von DM 50,-" (Dividendenfaktor) ist in der Bestimmung seiner Höhe den Parteien entzogen. Insofern sollten allein gesellschaftsrechtliche Vorgänge, insbesondere die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten, die Höhe dieses Faktors festsetzen. Der Begriff der Dividende ist aktienrechtlich definiert und betrifft nur das, was die Hauptversammlung als solche bezeichnet, nicht dagegen Gewinnausschüttungen anderer Art an die Aktionäre ( - AP BGB § 611 Tantieme Nr. 3). Die von der Hauptversammlung bestimmte Dividende wurde und wird jeweils als Geldbetrag pro Aktie bestimmt. Zur Zeit des In-Kraft-Tretens der "Beschäftigungsbestimmungen Mittlerer Führungskreis" gab es nur Aktien in der Form von Nennbetragsaktien (§ 8 AktG in der Fassung vom , gültig vom bis zum ). Jeder Aktie war ein bestimmter Nennbetrag zuzuordnen, der sich nach § 8 Abs. 1 AktG in der damaligen Fassung auf mindestens fünfzig Deutsche Mark belaufen musste. Die Aktien der Beklagten lauteten auf diesen Mindestbetrag.

Ist also im Dividendenfaktor der Erfolgsbeteiligungsvereinbarung der damalige Status quo (Aktie zum Nennbetrag von 50,00 DM) festgehalten, so war diese Formulierung seinerzeit alternativlos. Eine Aktie mit einem anderen Nennwert hätte gar nicht in Bezug genommen werden können. Deshalb kommt dieser Bezugsgröße keine unmittelbare konstitutive Bedeutung zu. Es ist aber davon auszugehen, dass die Parteien damit zum Ausdruck bringen wollten, dass dieser Faktor dem Geldbetrag entsprechen sollte, den ein Aktionär mit einer einzelnen von ihm gehaltenen Aktie an Dividende erzielte.

Dass dies der wirtschaftliche Inhalt dieses Faktors sein sollte, ergibt sich zunächst auch aus den Anpassungen, die die Beklagte selbst vorgenommen hat. Denn bei dem 1996 nach der - im Hinblick auf die deutlich verbesserte Marktgängigkeit bei Erhöhung der Aktienanzahl und Verringerung des Wertes lange geforderten - Änderung von § 8 Abs. 1 Satz 1 AktG (Fassung vom , gültig vom bis zum ) mit einer Herabsetzung des Mindestnennbetrages auf fünf Deutsche Mark erfolgten Aktiensplit, in dem der Nennbetrag der Aktie auf den neuen Mindestwert, nämlich auf 5,00 DM herabgesetzt wurde und ein Aktionär, der vorher eine Aktie besessen hatte, nunmehr über zehn Aktien verfügte, hat die Beklagte auch den Kläger hinsichtlich des Dividendenfaktors so gestellt, als sei er Inhaber von nunmehr zehn Aktien. Der in DM ausgedrückte Dividendenbetrag pro Aktie wurde entsprechend verzehnfacht.

bb) Der Kläger sollte aber nicht so gestellt werden, als partizipiere er mit einer einzigen Aktie in dem genannten Wert an dem wirtschaftlichen Erfolg der Beklagten. Der Faktor des individuell vereinbarten "Grundbetrages" legt in der Sache die (fiktive) Anzahl der dem Kläger zuzurechnenden Aktien fest.

Eine genaue Betrachtung des "Grundbetrages" in der Rechenformel ergibt, dass es sich dabei nicht um einen Geldbetrag, sondern um einen rein rechnerischen Multiplikanden handelt, der die Größe des (fiktiven) Aktienpakets des einzelnen Arbeitnehmers festlegt. Zwar ist die jeweils individuell vereinbarte Zahl in den Berechnungen der Erfolgsbeteiligung - auch von Klägerseite - jeweils mit einer Währungseinheit verbunden. Der Nennung dieser Währungseinheit (früher DM, jetzt Euro) kommt jedoch keine eigenständige Bedeutung zu.

Das ergibt sich bereits aus mathematischen Grundsätzen. Das Ergebnis der vorzunehmenden Multiplikation, die Erfolgsbeteiligung, besteht aus einem zu beziffernden Geldbetrag, der in einer Währungseinheit ausgedrückt wird (zB DM). Soll die Bezifferung dieses Geldbetrages aus zwei Faktoren errechnet werden, dann kann mathematisch nur einer dieser beiden Faktoren seinerseits ein Geldbetrag sein, der mit dem anderen Faktor zu multiplizieren ist; "DM zum Quadrat" gibt es nicht. Die Rechenformel der Erfolgsbeteiligung, zB bei einer Individualvereinbarung über einen "Grundbetrag" von 2.500,00 DM, kann deshalb nur so gelesen werden, als laute sie: 2.500 x konkreter Dividendenbetrag in DM bzw. Euro. Dies ist auch - soweit erkennbar - in der Vergangenheit stets so gehandhabt worden. Die Maßeinheit "DM" im ersten Faktor ist im Ergebnis immer stillschweigend unter den Tisch gefallen und rechnerisch nicht berücksichtigt worden, was mathematisch auch nicht möglich gewesen wäre. Auch bei allen Berechnungen, die die Parteien und die Vorinstanzen vorgenommen haben, ist zwar der "Grundbetrag" (ebenso wie der Dividendenfaktor) mit einer Währungseinheit verbunden; das Ergebnis wird jedoch von den Parteien wie den Vorinstanzen übereinstimmend so errechnet, als habe es diese Währungseinheit in Verbindung mit dem "Grundbetrag" nicht gegeben.

Ferner wird dies durch die anlässlich der Euro-Umstellung von der Beklagten vorgenommene Berechnung bestätigt. Denn sie hat einerseits zwar den "Grundbetrag", der bis dahin in DM ausgedrückt war, nunmehr in Euro ausgedrückt und die davor genannte Betragszahl nahezu halbiert; gleichzeitig hat sie jedoch - wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch einmal ausdrücklich und unwidersprochen vorgetragen hat - eine entsprechende Multiplikation mit dem Faktor 1,95583 vorgenommen, um diese "Umrechnung" von DM auf Euro im "Grundbetrag" auszugleichen. Wird aber der Zahlenfaktor des "Grundbetrages" zunächst durch eine Zahl geteilt und danach mit derselben Zahl wieder multipliziert, bleibt er gleich. Dies belegt, dass es sich um einen währungsunabhängigen Multiplikanden handelt, der auch nach Auffassung der Beklagten unabhängig von der Währungsumstellung in gleicher absoluter Höhe erhalten bleiben sollte, und widerlegt das an anderer Stelle angeführte Argument der Beklagten, bei dem individuellen Faktor handele es sich um einen "individuellen Grundbetrag" und gerade nicht um eine fiktive Zuweisung einer bestimmten Anzahl von Aktien.

Bezeichnet der erste Faktor also keinen Geldbetrag, sondern ist er eine Art persönlicher Kennzahl, ein individueller Multiplikand, dann wird bei Anwendung dieser so verstandenen Rechenformel - wie auch in der Praxis der Parteien in der Vergangenheit - der Kläger exakt so gestellt, als erhalte er diejenige Dividende, die ein Aktionär mit einem Aktienpaket mit so viel Aktien, wie es der absoluten Zahl des individuellen "Grundbetrages" entspricht, erhält. Dementsprechend erfolgte nach dem Aktiensplit 1996 die Verzehnfachung der auf die einfache Aktie entfallenden Dividendenzahlung. Unter Anwendung des von der Beklagten selbst herangezogenen Faktors 10 wurde nunmehr der Kläger so gestellt, als habe er einen gegenüber vorher verzehnfachten Aktienbestand, bezogen auf die Aktie mit dem entsprechend niedrigeren Nennbetrag.

cc) Dieser Sichtweise steht - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch nicht das Urteil des Senats vom (- 10 AZR 392/02 - AP BGB § 611 Tantieme Nr. 3) entgegen.

In dieser Entscheidung hat der Senat zu den hier anzuwendenden "Beschäftigungsbestimmungen Mittlerer Führungskreis" der Beklagten vom festgehalten, dass unter dem Begriff "Dividende" in dieser Regelung nur das zu verstehen ist, was die Hauptversammlung als solche bezeichnet und nicht etwa weitere Gewinnausschüttungen, die an die Aktieninhaber erfolgen. Für das Entscheidungsverhalten der Hauptversammlung kann es verschiedene wirtschaftliche Gründe geben. Mit der Wahl des Begriffes "Dividende" in den Bestimmungen haben die Parteien des Arbeitsvertrages sich insoweit der Definitionsmacht der Hauptversammlung überlassen ( - 10 AZR 392/02 - aaO).

§ 216 Abs. 3 Satz 1 AktG dagegen nimmt die Entscheidung der Hauptversammlung zur Erhöhung des Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln und damit eine spezifische gesellschaftsrechtliche Maßnahme als Ausgangspunkt, um hinsichtlich der daraus erwachsenden Folgen für die Beziehungen zu Dritten insoweit eine Korrektur vorzunehmen, als der wirtschaftliche Inhalt dieser vertraglichen Beziehungen dadurch nicht verändert wird. Es geht hier gerade nicht um eine unmittelbare Partizipation des Arbeitnehmers an Rechten und Ansprüchen, die die Hauptversammlung nur den Aktionären zukommen lassen will, sondern um die - gesetzlich angeordnete - Aufrechterhaltung des bisherigen wirtschaftlichen Inhalts einer vertraglichen Vereinbarung, die durch die Erhöhung des Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln ansonsten ausgehöhlt werden würde.

Schließlich entspricht diese Anpassung auch dem Sinn und Zweck der Erfolgsbeteiligung, jedenfalls soweit sie sich in einer Dividendenzahlung ausdrückt. Der Beschluss der Hauptversammlung über die Höhe der Dividende beinhaltet, dass ein gewisser Teil des wirtschaftlichen Ertrages in Form einer Dividendenausschüttung an die Aktionäre erfolgt. An diesem so definierten Erfolg sollen die Arbeitnehmer, mit denen eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen worden ist, beteiligt werden. Die Summe, die von der Hauptversammlung für die Dividendenausschüttung vorgesehen ist, ändert sich durch die Ausgabe von Gratisaktien im Zusammenhang mit der Erhöhung des Grundkapitals nicht, wohl aber die numerische Höhe des Dividendenbetrages pro Aktie. Insofern ist durch die dann nach § 216 Abs. 3 Satz 1 AktG vorzunehmende entsprechende Korrektur die Bestimmung der (Gesamt-)Dividendensumme durch die Hauptversammlung nicht betroffen, sondern gerade in der Umsetzung des wirtschaftlichen Ziels der Vereinbarung gewahrt.

dd) Die somit vorzunehmende rechnerische Anpassung des Dividendenfaktors erfolgt durch die Erhöhung der dem Kläger ansonsten zustehenden Erfolgsbeteiligung um 50 Prozent.

Ist der wirtschaftliche Inhalt der Vereinbarung der Parteien dahin gehend zu bestimmen, dass der Kläger denjenigen Betrag erhalten soll, den ein Aktionär mit einem Aktienpaket einer bestimmten Größe an Dividendenausschüttung erhält, dann muss sich die erfolgte Erhöhung des Grundkapitals und die Ausgabe von Gratisaktien (zu diesem Begriff: vgl. Than aaO S. 55) auf die Erfolgsbeteiligung auswirken. Denn diese wird - wie dargelegt - in einer für die Aktionäre wirtschaftlich neutralen Art und Weise dahin gehend vorgenommen, dass sich die Anzahl der Aktien erhöht und in gleichem Maße die Höhe der Dividende verringert. Die Verringerung der absoluten Höhe des Betrages, der - nunmehr in Euro ausgedrückt - auf eine Aktie entfällt, ist durch die Multiplikation mit dem Faktor auszugleichen, der der Erhöhung des Grundkapitals bzw. der Anzahl der Aktien entspricht, also mit 1,5 (so auch mit weiteren Beispielen Zöllner aaO S. 290; Boesebeck aaO; Geßler/Bungeroth aaO § 216 Rn. 56; Than aaO S. 59 f.; Köhler aaO S. 198; Lutter aaO § 216 Rn. 21).

Die Anpassung vollzieht sich wegen der unmittelbar rechtsgestaltenden Wirkung des § 216 Abs. 3 AktG mit Wirksamwerden der Kapitalerhöhung (§ 211 Abs. 1 AktG) ohne weiteres von Rechts wegen; einer Vertragsänderung unter Anwendung der Vorschrift oder eines sonstigen rechtsgestaltenden Aktes bedarf es nicht (Hirte aaO § 216 Rn. 60; Lutter aaO § 216 Rn. 20; Zöllner aaO S. 290).

III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Fundstelle(n):
AAAAB-93489

1Für die amtliche Sammlung: nein; Für die Fachpresse: nein