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Kirchensteuer; | Kirchensteuer in glaubensverschiedener Ehe
Gesetzesregelungen, wonach in glaubensverschiedenen Ehen die KiSt des der Kirche angehörenden Ehegatten aus dem Teil der ESt erhoben wird, der auf diesen Ehegatten entfällt, sind nicht verfassungswidrig (). Aus der Entscheidung des BStBl II 547 (verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des kirchensteuerrechtlichen Halbteilungsgrundsatzes in konfessionsverschiedenen Ehen) ergibt sich nicht, daß der Halbteilungsgrundsatz in glaubensverschiedenen Ehen von Verfassungs wegen gelten müsse und eine Individualbesteuerung unzulässig wäre. § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Bay. KiStG ist nicht verfassungswidrig und verstößt nicht gegen die Art. 3 Abs. 1, 4 und 6 Abs. 1 GG.