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Besteuerung der Bezüge aus einer „Grundrente” und einer Überschussbeteiligung
Bezieht ein Steuerpflichtiger aufgrund eines Rentenversicherungsvertrags gegen Einmalbeitrag auf Lebenszeit sowohl eine garantierte „Grundrente” als auch eine nicht garantierte „Bonusrente aus der Überschussbeteiligung”, sind beide Teile der wiederkehrenden Bezüge einheitlich zu beurteilen. Sie sind trotz der Nichterfüllung des Leibrentenbegriffs (fehlende Gleichmäßigkeit der Leistungen) nur mit ihrem Ertrags- bzw. Zinsanteil der Einkommensbesteuerung zu unterwerfen. Dies hat der BFH in einem aktuellen Urteil entschieden.
Im Rahmen der für die Liebhaberei erforderlichen Prüfung der Möglichkeit eines Totalüberschusses musste der X. Senat nicht entscheiden, ob die Zinsanteile dereinst einmal als sonstige Einkünfte oder als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu besteuern wären (vgl. hingegen BStBl 2002 II S. 791