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Keine Änderung gem. § 173 AO bei grobem Verschulden
Auch bei einem zwangsverwalteten Grundstück obliegen die einkommensteuerrechtlichen Erklärungspflichten dem Eigentümer des Grundstücks. Irrt ein Steuerpflichtiger, der früher eine Zulassung als Steuerberater hatte, über seine Erklärungspflichten und unterlässt er deswegen die Angabe bei seiner Einkommensteuererklärung, trifft ihn grobes Verschulden gem. § 173 AO.