Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Dokumentvorschau
FG München 01.06.2006 6 V 3296/05, NWB direkt 36/2006 S. 3
Beschwerdarlegung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
Der Antragsteller muss im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes insbesondere den Verwaltungsakt bezeichnen, der Gegenstand des Rechtsschutzbegehrens ist und er muss geltend machen, dass dieser Verwaltungsakt angefochten und noch nicht bestandskräftig ist.