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Auslegung einer Klageschrift
Bei fachkundiger Vertretung der Klägerseite kann die Klage zwar nicht umgedeutet, aber ausgelegt werden. Voraussetzung ist, dass die Klage nicht eindeutig formuliert ist und dass sich in der verkörperten Erklärung zumindest ein Anhaltspunkt für den wirklichen Willen des Klägers befindet. Die Verhandlung ist nicht gem. § 74 FGO auszusetzen, wenn die Klage unzulässig ist, die Entscheidung eines anderen Gerichts oder die Feststellung der Behörde hingegen nur die Begründetheit der Klage beeinflussen kann.