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Sonderausgabenabzug für Beiträge zu so genannten Riesterverträgen
Im Rahmen der Günstigerprüfung wird der Abzugsbetrag der Ehegatten nach § 10a Abs. 1 EStG mit dem dem Steuerpflichtigen – d. h. beiden Ehegatten – zustehenden Anspruch auf Altersvorsorgezulage verglichen. Ein etwaiger „Verzicht” eines der beiden Ehegatten auf die Inanspruchnahme des sich nach § 10a Abs. 1 EStG ergebenden Abzugsvolumens ist unbeachtlich. Im Ergebnis können zusammenveranlagte Ehegatten, von denen jeder über einen eigenen Vertrag verfügt, die Steuerermäßigung nur gemeinsam beantragen. Die über den Zulageanspruch hinausgehende Steuerermäßigung ist im Fall der zusammenveranlagten Ehegatten gesondert und einheitlich festzustellen, wenn beide Ehegatten unmittelbar zulageberechtigt sind und beide Ehegatten auch den Sonderausgabenabzug für einen eigenen Altersvorsorgevertrag beantragt haben. Sie erfolgt ebenfalls, ...