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Änderung des BMF-Schreibens zum Alterseinkünftegesetz
Das BMF hat die Rn. 128 des (BStBl 2005 I S. 429) neu gefasst. Das bedeutet, dass das Verfahren in Rn. 127 grundsätzlich der in Rn. 128 ff. enthaltenen Vereinfachungsregelung vorgeht. In den Fällen, in denen die berufsständische Versorgungseinrichtung noch keine Bescheinigung zur Aufteilung der Leistung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 2 EStG erteilt hat, ist nach den Grundsätzen der geänderten Rn. 128 zu verfahren. In den Fällen, in denen die berufsständische Versorgungseinrichtung bereits Bescheinigungen zur Aufteilung der Leistung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 2 EStG unter Anwendung der bisherigen Randziffer 128 erteilt hat, ist die Ausstellung einer neuen Bescheinigung für das Mitglied nach Rn. 127 vorzunehmen, wenn die berufsständische Versorgungseinrichtung den Teil der Leistung, der auf Beiträgen oberhalb des Betrags des Höchs...