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Zulassung einer ausländischen Gesellschaft zur inländischen Steuerberatung
Vom Erlaubnistatbestand des § 3 StBerG werden nur grenzüberschreitende, vorübergehende Hilfeleistungen in Steuersachen erfasst. Wenn der Wirtschaftsteilnehmer in einem Mitgliedsstaat über eine Infrastruktur verfügt, die ihm eine stabile und kontinuierliche Erwerbstätigkeit ermöglicht, ist die Tätigkeit nicht mehr „vorübergehend”.