Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Einkünfte und Bezüge des Kinds
Für die Berücksichtigung eines Kinds i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG kommt es nicht auf die voraussichtliche, sondern auf die tatsächliche Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kinds an. Dies gebietet eine Auslegung des Tatbestandsmerkmals „nachträglich bekannt” in § 70 Abs. 4 EStG dahin, dass die tatsächliche Höhe der Einkünfte gegenüber der Prognoseentscheidung immer „nachträglich bekannt” wird.