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Zufluss einer Provisionszahlung
Eine Provisionszahlung ist bereits dann beim Steuerpflichtigen i. S. von § 11 EStG zugeflossen, wenn die Zahlung in seinem Einverständnis auf das Konto eines Dritten erfolgt. Fließt der Vermögenswert nicht beim Einkunftserzieler zu, so tritt der Zufluss gleichwohl beim Steuerpflichtigen selbst ein, wenn der unmittelbar leistende oder empfangende Dritte als Bevollmächtigter kraft Rechtsgeschäfts oder als Verwalter kraft Gesetzes, behördlicher Anordnung oder letztwilliger Verfügung zur Ausführung oder Entgegennahme der Leistung berechtigt ist.