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Vermietung an hoheitlich tätigen Sozialversicherungsträger
Ein Sozialversicherungsträger ist nach § 29 Abs. 1 SGB IV eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung, erfüllt hoheitlich die ihm aufgrund von öffentlich-rechtlichen Regelungen im Rahmen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zugewiesenen Aufgaben und ist insbesondere deswegen kein Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne, weil er z. B. nicht die Möglichkeit hat, einen Risikozuschlag zu erheben oder Versicherungspflichtige abzulehnen und nicht zu versichern. Bei einer Vermietung an einen Sozialversicherungsträger besteht für den Vermieter daher kein Wahlrecht, nach § 9 Abs. 1 UStG zur Steuerpflicht der Vermietung zu optieren. Eine Änderung der für die Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG maßgebenden Verhältnisse kann auch dadurch eintreten, dass bei tatsächlich gleichbleibenden Verwendungsu...