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Anerkennung eines viertägigen Rumpfwirtschaftsjahrs bei der Einheitsbewertung
Wird im Jahr der Betriebseröffnung einkommensteuerlich ein vom Schluss des Kalenderjahrs abweichender Abschlussstichtag gewählt und ergibt sich dadurch ein vom Kalenderjahr abweichendes Rumpfwirtschaftsjahr von nur vier Tagen Dauer, so ist nach § 106 Abs. 3 BewG in der bis Ende 1997 geltenden Fassung der Abschluss dieses Rumpfwirtschaftsjahrs grundsätzlich der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens zugrunde zu legen, es sei denn, es läge ein Gestaltungsmissbrauch i. S. von § 42 AO vor. Auch die Wahl des ersten Geschäfts- bzw. Wirtschaftsjahrs ist in das freie Belieben des Unternehmers gestellt und wird nur dann von § 42 AO erfasst, wenn die Wahl nur dem Zweck der Steuerminderung dient.