Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Ansatz des Mindestwerts bei Bewertung eines Erbbaurechts
Bei der Ermittlung des Werts eines Erbbaurechts kann auch der Mindestwert nach § 146 Abs. 6 BewG zugrunde zu legen sein. Die Verweisung in § 148 Abs. 1 Satz 2 BewG auf § 146 BewG dient nicht unmittelbar der Bewertung des Erbbaurechts, sondern der Ermittlung des Werts des bebauten, unbelasteten Grundstücks als Ausgangsgröße (Minuend). Deswegen darf dabei gem. § 146 Abs. 6 BewG der Wert des Grundstücks auch nicht niedriger angesetzt werden als der Wert, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück nach § 145 Abs. 3 BewG zu bewerten wäre. Eine Bewertung des Erbbaurechts, die gegen das grundgesetzliche Übermaßverbot verstößt, ist nicht durch die Nichtanwendung des § 146 Abs. 6 BewG bei der Bewertung des bebauten Grundstücks zu vermeiden, sondern dadurch, dass der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts auch dort zugelassen wird, wo er – anders als bei der Bewertung des unbela...