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Verlust der wirtschaftlichen Identität infolge Zuführung neuen Betriebsvermögens
Anforderungen an den sachlichen und zeitlichen Zusammenhang
Der gem. § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG für den Verlust der wirtschaftlichen Identität vorauszusetzende sachliche und zeitliche Zusammenhang zwischen der Übertragung von Gesellschaftsanteilen und der Zuführung neuen Betriebsvermögens kann dann nicht unterstellt werden, wenn die Übertragung der Gesellschaftsanteile mehr als ein Jahr vor einem Branchenwechsel und der Zuführung neuen Betriebsvermögens erfolgt. Maßgeblich sind vielmehr die Gegebenheiten des Einzelfalls. S. 4
Wirtschaftliche Identität als Voraussetzung für den Verlustabzug
Die Gewährung des Verlustabzugs nach § 10d EStG setzt bei einer Körperschaft gem. § 8 Abs. 4 Satz 1 KStG voraus, dass sie nicht nur rechtlich sondern auch wirtschaftlichen mit der Körperschaft identisch ist, die den Verlust erlitten hat. Die wirtschaftliche Identität ist dann nicht gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Anteile an einer Kapitalgesellschaft übertragen werden (gem. § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG a. F. früher: mehr als 75 v. H.) und die Kapitalgesellschaft ihren Geschäftsbetrieb mit überwiegend neuem Betriebsvermögen fortführt oder wieder aufnimmt (gem. § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG a. F. früher: nur Einstellung und Wiederaufnahme).