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Verwaltungsrecht | Beweislast für Zugang eines Widerspruchs
Die Beweislast des Widerspruchsführers für den Zugang des Widerspruchs kehrt sich mit dem glaubhaft gemachten oder bewiesenen Absenden des Widerspruchsschreibens nicht um. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises gelten für den Zugang nicht. Hat eine Behörde noch nicht über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden (s. § 60, § 70 Abs. 2 VwGO), so prüft das Gericht im Rahmen eines anhängigen einstweiligen Anordnungsverfahrens die Erfolgsaussichten für eine Wiedereinsetzung (, NJW 2006 S. 2505 unter Hinweis auf das Verfahren nach der FGO).