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Private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs
BMF nimmt zur Beschränkung der 1-v.H.-Regelung und zu den Nachweispflichten Stellung
Mit dem Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen wurde die sog. Listenpreisregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen, auf Fahrzeuge begrenzt, die zu mehr als 50 v. H. betrieblich genutzt werden. Begründet wurde die Gesetzesänderung damit, dass sich durch die Ausweitung der Zulässigkeit der Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, zahlreiche Fallgestaltungen ergeben haben, bei denen die Listenpreisregelung zu einem ungerechtfertigten ertragsteuerlichen Vorteil für den Steuerpflichtigen führen konnte. Das BMF hat nunmehr mit Schreiben v. - S 2177/S 7206 NWB UAAAB-89801 zur Beschränkung der 1-v.H.-Regelung und zu den Nachweispflichten Stellung genommen.
I. Betriebliche Nutzung
Bereits während des Gesetzgebungsverfahrens zum Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen v. (BGBl 2006 I S. 1095) war gefragt worden, wie der Nachweis der mehr als 50%igen betrieblichen Nutzung eines Kraftfahrzeugs erbracht werden kann, ohne zu diesem Zweck ein Fahrtenbuch führen zu müssen (s. hierzu auch Nolte, S. 3020 NWB F. 3 S. 13825). In dem BGBl 2006 I S. 1652