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Einem Sanierungsträger zur Verfügung gestellte Sanierungsmittel können durchlaufende Posten sein.
Zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Sanierungsträger, die bei der Durchführung von Sanierungsaufgaben nach dem Städtebauförderungsgesetz (jetzt Baugesetzbuch) eingeschaltet werden, wird im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgende Auffassung vertreten:
Nach dem Wortlaut des § 35 Abs. 1 StBauFG (jetzt § 159 Abs. 1 BauGB) erfüllt der Sanierungsträger die ihm von der Gemeinde übertragenen Aufgaben entweder im eigenen Namen für Rechnung der Gemeinde als deren Treuhänder oder im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Wird der Sanierungsträger im eigenen Namen für Rechnung der Gemeinde als Treuhänder tätig, so kann er gleichwohl umsatzsteuerlich als Vermittler angesehen werden, wenn er entsprechend der Vorschrift des § 36 Abs. 1 StBauFG (jetzt § 160 Abs. 1 BauGB) in den Verträgen, Rechnungen und dergleichen klar und eindeutig zum Ausdruck bringt, dass er als Treuhänder der Gemeinde handelt. Unter dieser Vorraussetzung kann der Sanierungsträger die ihm zur Verfügung gestellten Sanierungsförderungsmittel als durchlaufende Posten (§ 10 Abs. 1 Satz 4 UStG) behandeln.
Ist der Sanierungsträger danach als Vermittler anzusehen, so folgt daraus, dass die Leistungen der von ihm beauftragten Unternehmer unmittelbar...