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Mineralölsteuer: Rechtzeitigkeit der gerichtlichen Anspruchsverfolgung
Die gerichtliche Verfolgung des Anspruchs ist dann nicht rechtzeitig i. S. von § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV, wenn zwar innerhalb der Zweimonatsfrist ein Mahnbescheid beantragt wird, der Antrag aber nicht geeignet ist, den Erlass eines Mahnbescheids zu bewirken und daher kein Mahnbescheid ergeht. Beauftragt ein Mineralölhändler mit der Durchführung des Mahnverfahrens ein Inkassounternehmen und stellt dieses innerhalb der Zweimonatsfrist einen Mahnbescheidsantrag, der aufgrund von Unstimmigkeiten nicht zum Erlass eines Mahnbescheids führt, kann sich der Mineralölhändler nicht auf fehlendes Verschulden berufen.