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Grundsteuer: Verfassungsmäßigkeit
Die Verfassungsbeschwerde (Az. des BVerfG: 1 BvR 1644/05) zur Grundsteuer wurde abgewiesen. Vorliegende Einsprüche gegen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheide, die nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO geruht haben, sowie Anträge auf Herabsetzung bzw. Aufhebung des Grundsteuermessbetrags, die sich auf die vorgenannte Verfassungsbeschwerde berufen haben, können nun abschlägig beschieden werden. Soweit sich bereits aus der Antragstellung ergibt, dass bei entsprechender negativer Entscheidung durch das BVerfG auf einen Bescheid durch die Finanzverwaltung verzichtet wird, sind diese Fälle als erledigt zu betrachten.