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Streit um Solidaritätszuschlag geht in die nächste Runde
Klage vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig
Bereits seit dem Jahr 1991 wird der Solidaritätszuschlag erhoben. Die Diskussion, ob die Erhebung des Solidaritätszuschlags immer noch verfassungsgemäß ist, kam im Sommer 2005 ins Rollen, als beim FG Münster ein Verfahren hinsichtlich der Erhebung des Solidaritätszuschlags für das Jahr 2002 anhängig gemacht worden ist. Nachdem das FG Münster das Solidaritätszuschlaggesetz für verfassungsgemäß hielt und die Revision gegen dieses Urteil ausschloss, haben die Kläger Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt. Der BFH hat diese jedoch mit Beschluss v. - VII B 324/05 zurückgewiesen. Der Bund der Steuerzahler hat nun diesbezüglich das Bundesverfassungsgericht angerufen.
FG Münster sieht keinen Verfassungsverstoß
Das FG Münster hat in seinem Urteil klargestellt, dass es seines Erachtens nicht gegen das Grundgesetz verstößt, dass auch mehrere Jahre nach der Wiedervereinigung ein Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer erhoben wird. Es handele sich somit um eine Steuer in Gestalt einer Ergänzungsabgabe. Da der Solidaritätszuschlag grund
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sätzlich von allen einkommensteuer- und körperschaftsteuerpflichtigen Steuersubjekten erhoben wird und sein Aufkommen in den allgemeinen Haushalt des Bundes fließt, stelle er keine Sonderabgab...