Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Der Erschließungsbeitrag
Eine systematische Darstellung auf der Grundlage des Bundesrechts
Der Erschließungsbeitrag ist die Gegenleistung der Grundeigentümer/Erbbauberechtigten für die erstmalige Herstellung von kommunalen Anlagen, die eine bauliche Nutzung ihrer Grundstücke ermöglichen oder erleichtern. Anders als die Gebühr stellt der Beitrag allerdings nicht auf die tatsächliche Inanspruchnahme solcher Anlagen ab, sondern auf deren Inanspruchnahmemöglichkeit. Die Erhebung von Gebühren ist dem Grunde und der Höhe nach vom Umfang der tatsächlichen Benutzung kommunaler Einrichtungen und Anlagen abhängig und damit für den Bürger noch einigermaßen einleuchtend und durchschaubar. Gleiches gilt indes nicht für die Erhebung von Beiträgen und damit auch von Erschließungsbeiträgen. Es ist daher nur allzu verständlich, dass sich nicht wenige Bürger gegen die Heranziehung zu gerade diesem kommunalen Beitrag mit vielerlei Argumenten zu wehren versuchen, deren Gewicht nur bei Kenntnis der gesetzlichen Grundlagen und rechtlichen Zusammenhänge einigermaßen verlässlich beurteilt werden kann. Der folgende Beitrag zeigt diese Grundlagen und Zusammenhänge auf.
I. Einführung in das Erschließungsbeitragsrecht
1. Gesetzliche Regelung und Anwendungsbereich
Die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes...BGBl 1994 I S. 3146