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Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage
(1) Auch eine nach Ablauf der Regel-Sperrfrist von sechs Monaten erhobene Untätigkeitsklage ist nicht ohne weiteres zulässig; sie kann jedoch in die Zulässigkeit hineinwachsen. (2) Bei einer verfrüht erhobenen Untätigkeitsklage hat das FG eine befristete Aussetzung des Klageverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen. Angesichts der in § 46 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FGO aufgeführten unbestimmten Rechtsbegriffe wird eine Aussetzung regelmäßig geboten sein. (3) Weist das FG die Untätigkeitsklage gleichwohl als unzulässig ab, so hat es in der Urteilsbegründung seine leitenden Ermessenserwägungen hinsichtlich der versagten Aussetzung des Klageverfahrens offen zu legen. Geschieht dies nicht, kann ein Verfahrensmangel i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO vorliegen (Bezug: § 46 Abs. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO; § 75 Satz 3 VwGO).
Praxis...