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BFH 11.04.2006 VI R 64/02, StuB 16/2006 S. 644

Entscheidung über Fristverlängerungsanträge von Lohnsteuerhilfevereinen

(1) Sind Ermessensrichtlinien erlassen, überprüfen die Steuergerichte auch, ob die Richtlinie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhält und ob sie von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch macht. (2) Lehnt das FA, gestützt auf den Erlass über Steuererklärungsfristen vom (BStBl I S. 125) einen Fristverlängerungsantrag allein mit der Begründung ab, der Stpfl. habe nicht Personen oder Gesellschaften i. S. des § 3 StBerG oder Buchstellen von Körperschaften und Vereinigungen i. S. des § 4 Nr. 3 und 8 StBerG, sondern einen Lohnsteuerhilfeverein mit der Anfertigung seiner ESt-Erklärung beauftragt, ist diese Entscheidung rechtswidrig.

Praxishinweise: Die Ablehnung einer Fristverlängerung für die Abgabe einer Steuererklärung mit der alleinigen Begründung, der Antr...

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