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Spendenabzug bei Organschaft
Welche Konsequenzen hat die Anwendung der sog. Bruttomethode (§ 15 Satz 1 Nr. 2 KStG) auf den Spendenabzug innerhalb der Organschaft?
Sollten Spendenzahlungen unter steuerlichen Gesichtspunkten besser durch die Organgesellschaft oder durch den Organträger ausgeführt werden?
Was ist in Bezug auf den Spendenabzug im Organschafts- und im Nicht-Organschaftsfall zu beachten?
Spenden sind bei der Einkommensermittlung nur in begrenztem Umfang abziehbar. Dieser Beitrag analysiert das Verhältnis zwischen den allgemeinen organschaftlichen Regelungen und den steuerlichen Grundsätzen zum Spendenabzug. Dabei werden einerseits Fallkonstellationen aufgezeigt, in denen es aus steuerlicher Sicht besser ist, anvisierte Spenden durch die Organgesellschaft auszuführen. Andererseits werden Sachverhalte beschrieben, in denen Spenden besser durch den Organträger abzuführen sind.
I. Einleitung
Spenden für steuerbegünstigte Zwecke sind bei der Ermittlung des Einkommens nur in begrenzter Höhe abziehbar. Für Einkommensteuerpflichtige beträgt die Höchstgrenze 5 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 2 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhn...