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Einkommensteuer | Keine vollständige Versagung des Kindergelds bei geringfügiger Überschreitung der Einkommensgrenze
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Beiträge des Kinds zu seiner privaten Krankenversicherung mindern seine Einkünfte und Bezüge i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, wenn sie einen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbaren Versicherungsschutz vermitteln. (2) Bei einer geringfügigen Überschreitung der Einkommensgrenze des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG darf Kindergeld nicht übergangslos vollständig versagt werden. Die Regelung ist in einem solchen Fall verfassungskonform durch eine Übergangsregelung zu ergänzen, die die verfassungswidrige Fallbeilwirkung vermeidet und eine gleitende Minderung des Kindergelds bewirkt (so auch Balke/Habscheidt, NWB F. 3 S. 13871, 13877).