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Abgabenordnung | Auskunftserteilung in Angelegenheiten des Insolvenzrechts
Notwendige Angaben zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens in Steuersachen gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO und damit kein unbefugtes Offenbaren sind nach der NWB GAAAB-92210: die in dem Antrag des Finanzamts auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 13, 14 InsO) zur Glaubhaftmachung eines Eröffnungsgrunds (§§ 16 bis 19 InsO) notwendigen Angaben, die Anmeldung der Abgabenforderungen zum Forderungsverzeichnis (der Tabelle) (§§ 174, 175 InsO) und deren genaue Bezeichnung dem Grund und der Höhe nach (§§ 174, 175 InsO). Darüber hinaus ist eine Weitergabe von Informationen durch das Finanzamt an den Insolvenzverwalter zwecks Anreicherung der Masse und Erreichung einer höheren Quote für die Finanzverwaltung ebenfalls gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO zulässig, da auch ...