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Zwingende Zurückweisung von Bevollmächtigten
Eine in Großbritannien gegründete Ltd., die im niederländischen Handelsregister als „Belastingadviesbureau” eingetragen ist, und über ihre niederländische Niederlassung im Inland Steuerpflichtige dauerhaft, regelmäßig wiederkehrend und kontinuierlich vertritt, kann sich nicht auf § 3 Nr. 4 StBerG i. V. mit Art. 50 EGV berufen, um im Inland geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen zu leisten. Sie leistet i. S. des § 3 Nr. 4 StBerG i. V. mit Art. 50 EGV keine „vorübergehende” geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen im Inland. Daher ist sie gem. § 80 Abs. 5 AO als Bevollmächtigter zwingend zurückzuweisen.