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Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung als Sondervergütung
Die von einer GmbH für den an ihrem Handelsgewerbe atypisch still beteiligten Arbeitnehmer entrichteten Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung sind als für dessen Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft gewährte „Vergütung” i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG anzusehen. Die Tatbestandsmerkmale „Vergütung” und „beziehen” in § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG sind weiter zu fassen, als die Begriffe „Arbeitslohn” und „zufließen”, die nach dem die Erfassung dieser Arbeitgeberanteile als Arbeitslohn ausschließen.