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Verlust eines Darlehens durch betrügerische Handlungen
Erfolgt die Verwendung eines aufgenommenen Darlehens nach dem Umwidmungsbeschluss des Steuerpflichtigen allein zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen, ist der Verlust des Kapitals weder als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung noch als Werbungskosten hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen. Der Verlust eines Darlehens durch betrügerische Handlungen ist auch nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Denn unter den Begriff der Aufwendungen i. S. des § 33 Abs. 1 EStG fallen nur bewusste und gewollte Vermögensverwendungen, nicht aber reine Vermögensverluste, die ohne den Willen des Steuerpflichtigen eintreten.