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Keine Verzinsung der Investitionszulage
Der Anspruch auf Investitionszulage ist nicht zu verzinsen. § 233a AO gilt unmittelbar nur für die in Abs. 1 ausdrücklich angeführten Steuern und darunter fällt nicht die Investitionszulage. Aber auch eine entsprechende Anwendung ist nicht geboten, da es sich bei der Investitionszulage um eine Vergütung handelt, die nicht in den Regelungsbereich des § 233a AO fällt. Es besteht auch kein allgemeiner Grundsatz im Steuerrecht, wonach Ansprüche des Steuerpflichtigen stets zu verzinsen sind. Dass eine Verzinsung nicht gewollt ist, zeigt auch die Regelung in § 8 InvZulG, wonach nur Rückforderungsansprüche zu verzinsen sind.