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Festsetzungsverjährung bei Selbstanzeige
Das Finanzamt für Steuerfahndung und Steuerstrafsachen ist nicht gehindert, nach Eingang einer Selbstanzeige ein Steuerstrafverfahren einzuleiten. Die hierdurch nach § 171 Abs. 5 AO ab Prüfungsbeginn bewirkte Ablaufhemmung wird nicht durch die aufgrund einer Selbstanzeige laufende zeitlich begrenzte Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 9 AO verdrängt. § 171 Abs. 9 AO verdrängt § 171 Abs. 5 AO lediglich für den Fall, dass der Steuerpflichtige vor Ablauf der zehnjährigen Festsetzungsfrist die Selbstanzeige erstattet und die Finanzbehörde erst nach Ablauf dieser Frist ein Steuerstrafverfahren einleitet.