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Umfang der behördlichen Verschwiegenheitspflicht
Betriebsprüfungen bei zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Steuerpflichtigen können auch nach Aufhebung des im AO-Anwendungserlass und in der BpO geregelten generellen Verzichts der Finanzverwaltung auf Kontrollmitteilungen bei diesen Personen durchgeführt werden. Die Finanzverwaltung ist in jedem Einzelfall gehalten, das Auskunftsverweigerungsrecht des § 102 FGO zu wahren und in die Ermessenserwägungen bei der Erstellung von Kontrollmitteilungen einzubeziehen. Der Steuerpflichtige hat keinen Anspruch darauf, die Finanzbehörde im Vorfeld einer Prüfung zu einem generellen Verzicht auf Kontrollmitteilungen zu verpflichten.