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Auskehrungen von Stiftungen
Einstufung der Leistungen und Kapitalertragsteuereinbehalt
Der durch die große Stiftungsreform geschaffene Anreiz, Sonderausgaben in Höhe von mehr als 600 000 € in Abzug zu bringen, hat viele vermögende Ehepaare in den letzten Jahren dazu veranlasst, gemeinnützige Stiftungen zu gründen. Auch steuerpflichtige Stiftungen – ohne Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs – finden aufgrund der populären und flexiblen Rechtsform immer mehr Anklang. Häufig wird bei diesen Stiftungen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, bedürftige Angehörige mit Stiftungsgeldern zu unterstützen. Die steuerliche Einordnung der Leistungen wird dabei oftmals dem Begünstigten überlassen. In diesen Fällen wird von den Stiftungsverantwortlichen übersehen, dass sie zu prüfen haben, ob von dem auszuzahlenden Betrag Kapitalertragsteuer einzubehalten ist. Dies hat die Finanzverwaltung mit Schreiben v. bei steuerpflichtigen Stiftungen nunmehr durch Einordnung der Leistungen als Kapitaleinkünfte für bestimmte Fälle bejaht.
Hintergrund und Gesetzessystematik
Nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch die Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 KStG, sofern eine wirt...