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BAG 23.10.1996 3 AZR 514/95

Betriebliche Altersversorgung; | Betriebsrentenanpassung durch Rentnergesellschaft (§ 16 BetrAVG)

Auch das Unternehmen, das liquidiert wurde und dessen einzig verbliebener Gesellschaftszweck die Abwicklung seiner Versorgungsverbindlichkeiten ist (Rentnergesellschaft), hat eine Anpassung der Betriebsrenten zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Es bleibt offen, ob bei einem solchen nicht mehr werbend tätigen Unternehmen zur Finanzierung der Anpassungslasten auch ein angemessener Eingriff in die Vermögenssubstanz geboten ist. Bei einer Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG kann es ausnahmsweise auf die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens ankommen. Für einen solchen Berechnungsdurchgriff müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Zwischen dem Versorgungsschuldner und dem herrschenden Unternehmen muß eine verdichtete Konzernverbindung bestehen. Darüber hinaus mu...

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