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FG München Urteil v. - 4 K 3051/04 EFG 2006 S. 1922 Nr. 24

Gesetze: ErbStG § 9, ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1, ErbStG § 11, AO § 235

Zum Abzug von Hinterziehungszinsen bei der Erbschaftsteuer

Leitsatz

Hinterziehungszinsen wegen Steuerhinterziehung des Erblassers können bei der Erbschaftsteuer (ErbSt) als Nachlassverbindlichkeiten nur abgezogen werden, soweit sie auf die Zeit bis zum Todestag entfallen.

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 1922 Nr. 24
EAAAB-92173

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FG München, Urteil v. 21.06.2006 - 4 K 3051/04

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