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Sächsisches FG Urteil v. - 3 K 2006/03 EFG 2006 S. 1862 Nr. 23

Gesetze: UStG 1993 § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1UStG 1993 § 10 Abs. 1 S. 3UStG 1999 § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1UStG 1999 § 10 Abs. 1 S. 3 EWGRL 388/77 Art. 3 Abs. 1 EWGRL 388/77 Art. 6 Abs. 1 EWGRL 388/77 Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a

Zuschüsse der Stadt an einen eingetragenen Verein für die Vorbereitung und Durchführung von Stadtfesten

Leistungsaustausch

Leitsatz

1. Zuschüsse einer Kommune an einen eingetragenen Verein sind hinsichtlich der institutionellen Förderung des Vereins und der Bezuschussung der Vorbereitung und Durchführung des alljährlichen Stadtfestes sowie der Feierlichkeiten anlässlich eines Stadtjubiläums als echte Zuschüsse nicht umsatzsteuerbar, wenn es an einer hinreichenden Verzahnung zwischen den Zuschüssen und den Leistungen des Vereins mangelt.

2. Entscheidend war im Streifall, dass einerseits die Stadt auf die von dem Verein zu erbringenden Leistungen weder tatsächlich Einfluss genommen hat, noch dazu, ungeachtet der Position des Bürgermeisters als Präsident des Vereins, rechtliche Möglichkeiten gehabt hätte, und dass daneben der Verein durch anderweitige Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen und Sponsoring zu einem gewissen Grad von den Zuwendungen der Stadt unabhängig war.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2007 S. 775 Nr. 12
EFG 2006 S. 1862 Nr. 23
KÖSDI 2007 S. 15620 Nr. 7
AAAAB-92170

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Sächsisches FG, Urteil v. 08.06.2006 - 3 K 2006/03

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