Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen - S 6130 - 1 - V A 1

Kraftfahrzeugsteuer; Behandlung der ausländischen Kraftfahrzeuge und ihrer Anhänger

Bezug:

Beigefügt übersendet das FinMin NRW das überarbeitete Merkblatt zur kraftfahrzeugsteuerlichen Behandlung von Personenkraftfahrzeugen und ihrer Anhänger mit der Bitte um Kenntnisnahme und Unterrichtung der Finanzämter. Das Merkblatt ist unter Tz. 1.2. (3. Spiegelstrich) neu gefasst worden. Nach dem bisherigen Wortlaut der Textziffer war die Benutzung eines Fahrzeugs durch einen Inländer bis zu einem Jahr steuerfrei, wenn „das Fahrzeug in einem anderen Staat der EU zugelassen ist”. Durch die Formulierung konnte der fälschliche Eindruck entstehen, die in einem anderen EU-Staat zugelassenen Fahrzeuge seien in jedem Fall bis zu einem Jahr in Deutschland von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Die Teilziffer ist daher zur Klarstellung durch den Zusatz „und nur vorübergehend im Inland benutzt wird” ergänzt worden. Das FinMin bittet den Erlass in geeigneter Form in die Kraftfahrzeugsteuer-Kartei aufzunehmen.

Merkblatt
zur kraftfahrzeugsteuerlichen Behandlung ausländischer
Personenkraftfahrzeuge und ihrer Anhänger


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Die Benutzung eines ausländischen Personenkraftwagens (Anhängers) im Inland ist
 
1.
bis zu einem Jahr
1.1
bei Benutzung durch Ausländer
grundsätzlich steuerfrei,
 
steuerpflichtig, wenn
ein Standort im Inland begründet wird,
eine entgeltliche Beförderung von Personen oder Gütern vorliegt, (die nicht
ausnahmsweise nach den DBA – z.B. Dänemark – unschädlich ist),
 
1.2
bei Benutzung durch Inländer
grundsätzlich steuerpflichtig,
 
steuerfrei, wenn
die Benutzung ausschließlich im Interesse des ausländischen Fahrzeughalters
erfolgt
(z.B. Werkstattfahrt),
sich der ausländische Fahrzeughalter im Fahrzeug befindet,
das Fahrzeug in einem Staat der EU zugelassen ist und nur vorübergehend im
Inland
benutzt wird,
die Benutzung nach Maßgabe des Zollrechts, das im Rahmen des Genfer
Abkommens oder der DBA Anwendung findet, zulässig ist.
 
Dies ist der Fall
bei beruflicher Verwendung für Rechnung einer Person, die außerhalb des
Zollgebietes der EU ansässig ist,
bei grenzüberschreitenden Beförderungen mit Nicht-EU-Staaten.
 
2.
nach Ablauf eines Jahres
 
 
2.1
bei Benutzung durch Ausländer
grundsätzlich steuerpflichtig.
 
steuerfrei, wenn die Benutzung nach Maßgabe des Zollrechts, das im Rahmen des
Genfer Abkommens und der DBA Anwendung findet, zulässig ist.
 
Dies ist der Fall,
bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte,
bei Studenten.
 
2.2
bei Benutzung durch Inländer
steuerpflichtig.
Weitere Einzelheiten enthält der Erlass vom ; S 6130 – 1 – V A 1.

Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen v. - S 6130 - 1 - V A 1

Fundstelle(n):
VAAAB-92069