OFD Hannover - S 2750 a - 26 - StO 241

Neuregelung der Besteuerung von Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen durch das Korb II-Gesetz

Die Neuregelungen für Lebens- und Krankenversicherungen gelten bei kalendergleichem Wirtschaftsjahr grundsätzlich erstmals für den Veranlagungszeitraum 2004, bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005. Die betroffenen Unternehmen hatten jedoch die Möglichkeit, bis zum einen unwiderruflichen Antrag zu stellen, die Neuregelungen bereits für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2003, bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren für die Veranlagungszeiträume 2002 bis 2004, anzuwenden, beschränkt auf 80 v. H. der Bezüge, Gewinne und Gewinnminderungen (§ 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 KStG).

Sofern Lebens- und Krankenversicherungen diesen Antrag gestellt haben, wirkten sich im Rückwirkungszeitraum vorgenommene Teilwertabschreibungen zu 80 v. H. gewinnmindernd aus. In späteren Jahren vorgenommene Teilwertaufholungen sind deshalb nicht nach § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG in der erstmals für den VZ 2004 anzuwendenden Fassung in voller Höhe steuerfrei. Vielmehr sind sie entsprechend der quotalen Behandlung der Teilwertabschreibung zu 80 v. H. bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen.

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Fundstelle(n):
DB 2006 S. 1765 Nr. 33
HAAAB-92065