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Zurückweisung von Bevollmächtigten mit Befugnis zur geschäftsmäßigen Steuerberatung
Ein niederländischer Belastingadviseur/Belastingconsulent, der im Inland dauerhaft, regelmäßig wiederkehrend und kontinuierlich zahlreiche Steuerpflichtige vertritt, leistet gem. § 3 Nr. 4 StBerG i. V. mit Art. 50 EGV keine „vorübergehende” geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen im Inland. Seine Zurückweisung als Bevollmächtigter gem. § 80 Abs. 5 AO ist im Sinne des Gemeinschaftsrechts auch nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er mit der Berufung auf Gemeinschaftsrecht zudem den Widerruf seiner Bestellung zum Steuerberater zu umgehen sucht.