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Bewertung der Aufsichtsarbeiten durch den Prüfungsausschuss
Die in § 24 Abs. 5 DVStB vorgesehene Notenfestsetzung für die Aufsichtsarbeiten durch den Prüfungsausschuss dient der Korrektur des sich sonst ergebenden Ergebnisses der schriftlichen Prüfung in Fällen, wenn die Bildung der Gesamtnote ansonsten zu einem unbilligen Ergebnis führen würde. Der Senat hat keinen Anlass zur Entscheidung darüber, ob die Möglichkeit der Notenfestsetzung durch den Prüfungsausschuss nach § 24 Abs. 5 DVStB nur einer Selbstkontrolle der an der Prüfung Beteiligten dient oder – wofür einiges spricht – der Herstellung von Einzelfallgerechtigkeit auch im Interesse des Bewerbers.