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Anwendung des § 70 Abs. 4 EStG bei einer Prognoseentscheidung
§ 70 Abs. 4 EStG ist nicht schon bei Vorliegen eines bloßen Rechtsfehlers zulässig, sondern setzt als maßgeblichen Änderungsgrund einen nachträglich verwirklichten und bekannt gewordenen Sachverhalt voraus, der zugleich den Anwendungsbereich – entsprechend dem Gesetzeszweck – auf die Korrektur von Prognoseentscheidungen (Überschreiten oder Unterschreiten des Grenzbetrags zum Ende des Kalenderjahrs entgegen der Prognose) beschränkt.