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Vollziehbarkeit von Verwaltungsakten
Ein beim Finanzgericht gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird nicht dadurch zulässig, dass das Finanzamt den bei ihm gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung später ablehnend bescheidet. „Vollstreckung drohen” i. S. von § 69 Abs.4 Satz 2 Nr.2 FGO heißt, dass die Vollstreckung tatsächlich (objektiv) droht. Die subjektive Vorstellung des Steuerpflichtigen, dass Vollstreckung drohen könnte, reicht nicht aus. Die Entscheidung des Finanzamts über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung innerhalb eines Monats ist durchaus noch als eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist i. S. des § 69 Abs.4 Satz 2 Nr.1 FGO zu bezeichnen. Da sich ein Bescheid, mit dem das Finanzamt die Herabsetzung von bestandskräftig festgesetzten Vorauszahlungen ablehnt, in einer reinen Negation erschöpft, ist er nicht vollziehbar. Deshalb kann ...