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Finanzierung einer Arbeitnehmer-Beteiligung
Schuldzinsen sind Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen
In Arbeitsverträgen kann die Verpflichtung enthalten sein, Aktien des Arbeitgebers zu erwerben. Kommt der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung zur Sicherung seiner Position im Unternehmen nach, stellt sich die Frage, welcher Einkunftsart anfallende Werbungskosten für ein aufgenommenes Darlehen zuzuordnen sind. Der BFH hat nun mit Urteil v. - IX R 111/00 entschieden, dass die Schuldzinsen für das in Anspruch genommene Darlehen regelmäßig Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sind und nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht werden können.
Aktienerwerb zur Sicherung der Position im Unternehmen
Die Klägerin war als Wirtschaftsprüferin bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft beschäftigt. Laut Arbeitsvertrag war sie zur Sicherung ihrer Position verpflichtet, Aktien der Arbeitgeberin zu erwerben. Die Beteiligung war am Fortbestehen der Tätigkeit geknüpft. Aufgrund der Beteiligung erzielte sie höhere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Zur Finanzierung des Erwerbs erhielt sie ein Arbeitgeberdarlehen, die damit im Zusammenhang stehenden Schuldzins...